Wann sind Hochschullehrer freie Erfinder?

Wann sind Hochschullehrer freie Erfinder?

Im Bereich der Hochschule war eine Erfindung frei, wenn der Erfinder das sog. „Hochschulllehrerprivileg“ genoß, d.h. in der Regel ordentlicher Professor war. Grundvoraussetzung war, dass die o.g. Erfindung vor dem 07.02.2002 gemacht wurde und somit das alte Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) Anwendung fand. Seit dem 07.02.2002 gehört die o.g. Gruppe nicht mehr zu den freien Erfindern. Jede nach 07.02.2002 gemachte Erfindung muss o.g. Erfinder jetzt seinem Dienstherren unverzüglich in Textform melden.

Hochschullehrer sind jedoch freie Erfinder,

  • wenn ihre Erfindungen nicht aus der Tätigkeit am Arbeitsplatz entstanden sind und wenn ihre Erfindungen thematisch außerhalb der Arbeiten und des Aufgabenbereichs der Anstellung an der Hochschule liegen.

    Der Hochschullehrer hat den Arbeitgeber über freie Erfindungen unverzüglich in Textform zu informieren (Mitteilungspflicht). Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.

    Des Weiteren ist es möglich, dass der Arbeitgeber gemeldete Diensterfindungen des Hochschullehrers freigibt. Über die frei gewordene Diensterfindung kann der Hochschullehrer uneingeschränkt verfügen.

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