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FAQ’s rund um das Thema Schutzrechte
Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um das Thema Schutzrechte. Informieren Sie sich darüber, welche Möglichkeiten Sie speziell als Erfinder im Rahmen des Kooperationsvertrages niedersächsischer Hochschulen / Forschungseinrichtungen haben und lernen Sie die grundsätzlichen Abläufe kennen.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet?
Dann melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Wenn Sie eine Idee zu einer möglichst neuen, bis dahin nicht bekannten, ökonomisch relevanten Konstruktion, Substanz oder Verfahren haben und diese Idee umsetzen bzw. nach ihren Vorgaben umsetzen lassen, dann handelt es sich um eine Erfindung. Ebenso wird eine erfinderische Leistung anerkannt, wenn Sie ein Gerät in einer Weise verändern und dessen gewerbliche Anwendbarkeit nachweisen, die nach gängiger Meinung der jeweiligen Fachleute nicht erfolgversprechend war.
Das deutsche Patentgesetz beschreibt jedoch ausführlich, was nicht als Erfindung gilt: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.
Auskunft des Deutsches Patent- und Markenamtes (DPMA) dazu:
Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, dass eine Erfindung neu ist. Sie muss sich auch in ausreichendem Maße vom Stand der Technik abheben, das heißt, sie muss auf einer erfinderischen Leistung basieren. Selbst wenn eine Erfindung neu ist, kann sie nicht patentiert werden, wenn ein einschlägiger Fachmann leicht auf die entsprechende Lösung kommen kann. Durch dieses Kriterium wird sichergestellt, dass nicht jede noch so kleine Neuerung für sich schon zu einem Schutzrecht führt, das den Fortschritt auf dem betreffenden Gebiet auch blockieren könnte.
Siehe dazu auch hier.
Weiterführende Links
Deutsches Patentgesetz
Gesetzestext
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Broschüre Patente
Dies ist nur in den aller seltensten Fällen ein Problem. Wichtig ist, Ihre Erfindung frühzeitig zu melden.
Wir empfehlen, ein erstes Gespräch zu suchen, wenn Sie die Arbeitsergebnisse vorliegen haben und Sie eine Erfindung darin vermuten oder klären wollen, ob Ihre Forschungsergebnisse ein ökonomisches Potenzial haben und ggf. geschützt werden sollten.
Der beste Zeitpunkt eine Erfindung zu melden ist, wenn Sie den ersten Entwurf eines Manuskripts vorliegen haben. Diesen können Sie dann als inhaltliche Erläuterung Ihrer Erfindungsmeldung beilegen. Zwischen diesem Zeitpunkt und der tatsächlichen Veröffentlichung Ihrer Publikation liegt dann in aller Regel ausreichend Zeit, Ihre Erfindung zu bewerten und eine professionell ausgearbeitete Patentanmeldung einzureichen. Letzteres muss allerdings zwingend vor einer Veröffentlichung (auch von eventuellen Vorab-Abstracts) erfolgen.
Kommt es doch erst kurz vor einer Publikation zur Meldung einer offensichtlich vielversprechenden Erfindung, so kann das Journal mit Hinweis auf eine anstehende Patentanmeldung häufig um ein Zurückstellen der Veröffentlichung gebeten werden oder es kann kurzfristig eine nicht voll ausgearbeitete "provisiorische" Patentanmeldung auf Basis Ihres Manuskripts eingreicht werden.
Frei sind Erfindungen,
- die nicht aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers entstanden sind.
- die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die freie Erfindung unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.Des Weiteren sind Diensterfindungen frei, die der Arbeitgeber hätte in Anspruch nehmen können, sie aber frei gegeben hat. Über die frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer uneingeschränkt verfügen.Im Bereich der Hochschule war eine Erfindung frei, wenn der Erfinder das sog. „Hochschulllehrerprivileg“ genoß, d.h. in der Regel ordentlicher Professor war. Grundvoraussetzung war, dass die o.g. Erfindung vor dem 07.02.2002 gemacht wurde und somit das alte Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) Anwendung fand. Seit dem 07.02.2002 gehört die o.g. Gruppe nicht mehr zu den freien Erfindern. Jede nach 07.02.2002 gemachte Erfindung muss o.g. Erfinder jetzt seinem Dienstherren unverzüglich in Textform melden.
Im Bereich der Hochschule war eine Erfindung frei, wenn der Erfinder das sog. „Hochschulllehrerprivileg“ genoß, d.h. in der Regel ordentlicher Professor war. Grundvoraussetzung war, dass die o.g. Erfindung vor dem 07.02.2002 gemacht wurde und somit das alte Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) Anwendung fand. Seit dem 07.02.2002 gehört die o.g. Gruppe nicht mehr zu den freien Erfindern. Jede nach 07.02.2002 gemachte Erfindung muss o.g. Erfinder jetzt seinem Dienstherren unverzüglich in Textform melden.
Hochschullehrer sind jedoch freie Erfinder,
- wenn ihre Erfindungen nicht aus der Tätigkeit am Arbeitsplatz entstanden sind und wenn ihre Erfindungen thematisch außerhalb der Arbeiten und des Aufgabenbereichs der Anstellung an der Hochschule liegen.
Der Hochschullehrer hat den Arbeitgeber über freie Erfindungen unverzüglich in Textform zu informieren (Mitteilungspflicht). Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
Des Weiteren ist es möglich, dass der Arbeitgeber gemeldete Diensterfindungen des Hochschullehrers freigibt. Über die frei gewordene Diensterfindung kann der Hochschullehrer uneingeschränkt verfügen.
Als Ansprechpartner für Erfindungsmeldungen stehen Ihnen in der MBM ScienceBridge GmbH die jeweiligen Patentmanager zur Verfügung.
Ihre Erfindungsmeldung reichen Sie, vorzugsweise nach vorheriger Absprache mit der MBM ScienceBridge GmbH, bei Ihrer Hochschule/ Forschungseinrichtung ein (Erfindungsmeldungungformulare). Erfinder der Georg-August-Universität reichen ihre Erfindungsmeldung direkt bei der MBM ScienceBridge GmbH ein. Bitte entnehmen Sie die Details den jeweiligen Erfindungsmeldungen der einzeiligen Hochschulen/ Forschungseinrichtungen. Die MBM erhält von Ihrer Hochschule/ Forschungseinrichtung die Erfindungsmeldung, die wir auf Vollständigkeit prüfen. Wir klären mit Ihnen das Anwendungsgebiet bzw. die Verwertbarkeit der Erfindung, schätzen Marktpotentiale und recherchieren mögliche Unternehmenspartner. Darauf basierend wird die entsprechende Hochschule/ Forschungseinrichtung gegebenenfalls Ihre Diensterfindung in Anspruch nehmen.
Nach Inanspruchnahme Ihrer Erfindung wird ein Patentanwalt mit der Anfertigung der Patentschrift beauftragt. Bei der Erstellung der Patentschrift ist Ihre Mitarbeit erforderlich, da Sie das Fach-Know-How einbringen. Den Entwurf des Patentanwaltes werden wir gemeinsam mit Ihnen diskutieren, da sowohl Fachaspekte als auch Verwertungs- und Formalaspekte zu berücksichtigen sind. Der Patentanwalt meldet im Auftrag der Universität die Erfindung zum Patent an und überwacht die weiteren Fristen für eine Ausweitung des Patentes auf Europa oder die Welt.
Bereits parallel dazu erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen Präsentationsunterlagen, die zur Kontaktaufnahme mit Unternehmen geeignet sind. Nach Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen werden den kontaktierten Unternehmen dann Detailinformationen präsentiert.
Sollte Ihre Hochschule/ Forschungseinrichtung an einer Patentanmeldung nicht interessiert sein, wird sie Ihre Erfindung freigeben. Ihnen steht es damit frei, sich für eine Patentierung auf eigene Rechnung zu entscheiden.
- Haben Sie Ihre Idee oder Erfindung schon mal schriftlich fixiert? Wenn ja, bringen Sie diese Beschreibung (1-2 Seiten) und evtl. vorhandene Zeichnungen mit, ebenso entscheidende Messergebnisse und Daten, die Ihre Erfindung belegen.
- Wenn nicht, versuchen Sie es doch mal. Es hilft Ihnen, die Idee klarer vermitteln zu können. Denn nur Sie sind der fachliche Experte und können Ihre Erfindung genau umreißen.
- Haben Sie schon mal eine Veröffentlichung oder einen Vortrag zu dieser Idee oder dem Umfeldthema gemacht? Dann bringen Sie die Unterlagen bitte unbedingt mit.
- Überlegen Sie sich, wie ausgereift Ihre Idee oder Erfindung schon ist. Welche Arbeits- und Entwicklungsschritte stehen noch an? Benötigen Sie noch externe Hilfe für die Fertigstellung?
- Haben Sie die Idee oder Erfindung gemeinsam mit anderen erarbeitet? Wer ist daran beteiligt und in welchem Verhältnis stehen Sie zu den Personen? Ist Ihr Abteilungsleiter/-in von der Meldung informiert?
- Entstand Ihre Idee oder Erfindung im Kontext eines Drittmittelprojektes? Wenn ja, besorgen Sie sich die vertraglichen Bedingungen der Geldgeber oder recherchieren Sie schon mal, wer Auskunft darüber geben kann.
- Haben Sie über Ihre Idee oder Erfindung schon mal mit einer Firma oder anderen Arbeitsgruppe geredet? Wie sicher sind sie über deren Verschwiegenheit und wie sicher können Sie sich sein, dass diese Personen Ihre Idee nicht selbst umsetzen. Falls vorhanden, bringen Sie bitte getroffene Geheimhaltungsvereinbarungen mit.
- Welche Firmen könnten an Ihrer Idee interessiert sein? Haben Sie dort bereits Kontaktpersonen?
Dies steht dem Erfinder frei. Allerdings ist es meist hilfreich, sich bereits vorab zusammenzusetzen und die Sachlage und den weiteren Prozess zu besprechen.
Sind Sie Erfinder aus einer der Institutionen, die sich dem Kooperationsverbund niedersächsischer Hochschulen und Forschungseinrichtungen angeschlossen haben? Dann erhalten Sie direkt von Ihrer Hochschule/ Forschungseinrichtung das Formular für Ihre Erfindungsmeldung. Oder schauen Sie gleich hier auf unserer website im Downloadbereich nach. Hier finden Sie von jedem Verbundpartner das entsprechende Formular für die Erfindungsmeldung. Formular für die Erfindungsmeldung.
Erfahrungsgemäß vergehen von ersten Gesprächen über die Erfindungsmeldung, Erstellung der Patentschrift bis zur Eingangsbestätigung des Patentamtes 1,5 bis 3 Monate. Dies hängt allerdings sehr stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits existierenden Material ab.
Vorhandene Beschreibungen (Stand der Technik, Fragestellung, Erfindung, experimentelle Daten und Abbildungen), Gedanken über mögliche Patentansprüche, eigene Initiativen in Richtung Literatur- & Patentrecherche sowie die Kenntnis potenziell interessierter Firmen beschleunigen den zeitlichen Ablauf erheblich.
Der Erfinder hat seinem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden (§ 5 ArbEG).
Steht eine Veröffentlichung an, so hat der Erfinder die Erfindung spätestens 2 Monate vorher zu melden, damit dieser über die Inanspruchnahme oder Freigabe entscheiden kann.
Ansonsten hat der Arbeitgeber 4 Monate Zeit, über eine Inanspruchnahme zu entscheiden.
Entscheidend für den Erfinder ist: Je früher er meldet, desto eher kann ein Schutzrecht angemeldet werden, welches seine Rechte sichert. Denn etwaige Vorveröffentlichungen sind patentschädlich.
Davon ist unbedingt abzuraten!
Vertrauliche Informationen, d.h. der Kern einer Erfindung, sollten grundsätzlich nur nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung durch beide Parteien weitergegeben werden.
Vorzuziehen ist eine Weitergabe von vertraulichen Informationen auch unter Geheimhaltungsvereinbarung erst nach Einreichen eines Patentes!
Es ist allerdings sehr hilfreich, wenn es dem Forscher mit allgemeinen Informationen bereits gelingt, potenzielle Kooperationspartner zu identifizieren und zu interessieren. Überlegen Sie genau, welche Informationen Sie bereits im ersten Gespräch mit einem potenziellen Kooperationspartner weitergeben können!
Wenn die Doktorarbeit der Öffentlichkeit zugänglich ist, gilt das für Publikationen gesagte: Eine Publikation ist eine Veröffentlichung, und das Wissen geht in den Stand der Technik ein. Damit ist die vorherige Veröffentlichung neuheitsschädlich!
Mit dem Druck der Arbeit inkl. Vergabe der ISBN Nummer und Auslieferung an Bibliotheken sollte deshalb in relevanten Fällen gewartet werden.
Häufig lassen sich im Rahmen einer Lizenznahme Kooperationen aufbauen, bei denen Teilaufgaben der Entwicklung weiter von den Erfindern wahrgenommen und vom Unternehmen vergütet werden. Die Bereitschaft zu solchen Kooperationen ist ein Erfolgsfaktor bei der Verwertung von Patenten. Darüber hinaus beteiligen die Hochschulen/ Forschungseinrichtungen häufig die Abteilungen an den Patenterlösen.
a) in der deutschen Phase ?
b) in der internationalen Phase ?
Die Patentkosten in den ersten 3-5 Jahren einschließlich Patentanwalt betragen (in €)
Deutsches Gebrauchsmuster 3.000 - 4.000
Deutsches Patent 4.000 - 5.000
Europäisches Patent 12.000 - 15.000
PCT-US-Patent 10.000 - 12.000*
Alle wichtigen Länder ca. 50.000
* ohne Patentanwalt
Handelt es sich bei Ihrer Erfindung um eine Diensterfindung und wird sie von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der Patentierung.
Nein!
Durch die Inanspruchnahme übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Patentanmeldung und Verwertung.
Die MBM ScienceBridge ist allerdings bei der Verwertung des Patentes auf eine enge Zusammenarbeit mit den Erfindern angewiesen.
Die Arbeitnehmer erhalten im Fall der Verwertung ihrer Erfindung durch den Arbeitgeber 30 % der durch die Verwertung (Lizenzierung oder Verkauf) erzielten Bruttoeinnahmen (vor Abzug aller Kosten!).
D.h. für Sie: Wenn Ihre Erfindung verwertet wird, profitieren Sie auf jeden Fall auch privat! Auch, wenn Kosten im Rahmen der Verwertung entstanden sind: Sie werden an den Bruttoerlösen partizipieren!
Nein! Der Arbeitnehmererfinder ist, wenn seine Diensterfindung von der Hochschule in Anspruch genommen und verwertet wurde, an allen Verwertungserlösen beteiligt, unabhängig davon, ob er die Hochschule verlässt oder pensioniert wird.
Patentanmeldung
Die Patentanmeldung erfolgt für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Für die Patentanmeldung ist die Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt sehr empfehlenswert, damit die formalen Anforderungen an eine Patentanmeldung erfüllt werden. Hier finden Sie das Anmeldeformular des DPMA und ein Merkblatt zur Patentanmeldung. Die Patentanwälte werden von der MBM ScienceBridge GmbH beauftragt und bevollmächtigt. Für Sie als Erfinder entstehen dabei keine Kosten.
Prüfung auf offensichtliche Patentierungshindernisse
Das DPMA prüft die Anmeldung auf die Einhaltung der Formvorschriften und auf Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse. Die Beschreibung der Patentierungshindernisse finden Sie im „Merkblatt für Patentanmelder“ unter Punkt VII: „Was folgt nach der Anmeldung?“ (Seite 10)
Antrag auf Prüfung des Patents
Dieser Antrag muss innerhalb von 7 Jahren nach Patentanmeldung gestellt werden und hat die Prüfung auf materielle Patentfähigkeit zur Folge. Erst nach einer positiven Patentprüfung kann eine Patenterteilung erfolgen.
Offenlegung
Die Offenlegung erfolgt 18 Monate nach Patentanmeldung, unabhängig vom Verfahrensstand, durch Herausgabe der Anmeldeunterlagen als sogenannte "Offenlegungsschrift". Damit ist die Erfindung für jedermann einsehbar.
Erteilung des Patentes
Erst nach positivem Abschluss der Prüfung auf materielle Patentfähigkeit kommt es zur Patenterteilung. Mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
Einspruchsphase
Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung beginnt die 3-monatige Einspruchsfrist, in der jeder Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen kann. Ein Einspruch führt zu einer erneuten Prüfung der rechtmäßigen Erteilung.
Patentaufrechterhaltung
Ab dem 3. Patentjahr wird eine Jahresgebühr zur Aufrechterhaltung des Patents fällig. Insgesamt kann ein Patentanspruch 20 Jahre, in Sonderfällen (Medikamente) 25 Jahre aufrecht erhalten werden.
Weiterführender Link:
Deutsches Patent- und Markenamt (www.dpma.de)
Der Ablauf des internationalen Patenterteilungsverfahrens:
- ggf. nationale Voranmeldung
- Einreichung einer internationalen Patentanmeldung (z.B. vor dem DPMA)
- Übermittlung der internationalen Patentanmeldung an die internationale Recherchebehörde
- Übermittlung an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (“WIPO“)
- Internationale Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung mit Recherchebericht, nach 18 Monaten
- Internationaler Recherchebericht
- Weiterleitung an Bestimmungsämter
- Beginn der nationalen Phasen (innerhalb von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum)
Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA):
Anwendungsbereich
Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können.
Laufzeit
Das Gebrauchsmuster ist maximal 10 Jahre lang geschützt. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Patent; ein Patent kann bis zu 20 Jahre (bei Medikamenten: maximal 25 Jahre) aufrecht erhalten werden.
Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für 3 Jahre. Jeweils nach 3, 6 und 8 Jahren können Sie den Schutz verlängern. Hierzu ist jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.
Verfahren
Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.
Ein Patent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nur erteilt, nachdem eine Prüfung auf Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit stattgefunden hat. Diese Prüfung ist oft sehr zeitaufwändig und verursacht Kosten.