Wann ist eine Erfindung eine freie Erfindung?

Wann ist eine Erfindung eine freie Erfindung?

Frei sind Erfindungen,

  • die nicht aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers entstanden sind.
  • die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die freie Erfindung unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.Des Weiteren sind Diensterfindungen frei, die der Arbeitgeber hätte in Anspruch nehmen können, sie aber frei gegeben hat. Über die frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer uneingeschränkt verfügen.Im Bereich der Hochschule war eine Erfindung frei, wenn der Erfinder das sog. „Hochschulllehrerprivileg“ genoß, d.h. in der Regel ordentlicher Professor war. Grundvoraussetzung war, dass die o.g. Erfindung vor dem 07.02.2002 gemacht wurde und somit das alte Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) Anwendung fand. Seit dem 07.02.2002 gehört die o.g. Gruppe nicht mehr zu den freien Erfindern. Jede nach 07.02.2002 gemachte Erfindung muss o.g. Erfinder jetzt seinem Dienstherren unverzüglich in Textform melden.

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